Seit dem 01. Juli 2023 erhebt die Stadt Albstadt eine Übernachtungssteuer. Die Übernachtungssteuer – andernorts auch Bettensteuer oder Beherbergungssteuer genannt – ist eine örtliche Aufwandssteuer, die aufgrund der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Albstadt (Übernachtungsteuersatzung) vom 27.10.2022 erhoben wird.
Ziel dieser Steuer ist es, zusätzliche Einnahmen zu generieren, welche die Tourismus-Infrastruktur mitfinanzieren sollen.
Gegenstand der Besteuerung ist die entgeltpflichtige Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung. Schuldner der Steuer ist der Beherbergungsbetrieb.
Die Übernachtungssteuer beträgt 2,00 Euro pro Übernachtung und pro Person. Minderjährige bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres sind von der Steuer ausgenommen.
Für die Übernachtungssteuer besteht eine Selbsterklärungspflicht. Der Steuerschuldner muss für jedes Kalendervierteljahr (Anmeldezeitraum) eine unterschriebene Steueranmeldung abgeben, in der die Steuer für den Anmeldezeitraum selbst zu berechnen ist. Zeitgleich mit der Steuererklärung ist die selbst errechnete Steuer zur Zahlung fällig. Die vierteljährliche Übernachtungssteuererklärung kann über das digitale Anmeldeverfahren abgegeben werden.
Im Haushaltsjahr 2025 sind Einnahmen in Höhe von insgesamt 277.000 EUR aus der Übernachtungssteuer veranschlagt.
- Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung)
- FAQ Übernachtungssteuer
- Zum digitalen Anmeldeverfahren
Seit dem 01. Juli 2023 erhebt die Stadt Albstadt eine Übernachtungssteuer. Die Übernachtungssteuer – andernorts auch Bettensteuer oder Beherbergungssteuer genannt – ist eine örtliche Aufwandssteuer, die aufgrund der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Albstadt (Übernachtungsteuersatzung) vom 27.10.2022 erhoben wird.
Ziel dieser Steuer ist es, zusätzliche Einnahmen zu generieren, welche die Tourismus-Infrastruktur mitfinanzieren sollen.
Gegenstand der Besteuerung ist die entgeltpflichtige Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung. Schuldner der Steuer ist der Beherbergungsbetrieb.
Die Übernachtungssteuer beträgt 2,00 Euro pro Übernachtung und pro Person. Minderjährige bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres sind von der Steuer ausgenommen.
Für die Übernachtungssteuer besteht eine Selbsterklärungspflicht. Der Steuerschuldner muss für jedes Kalendervierteljahr (Anmeldezeitraum) eine unterschriebene Steueranmeldung abgeben, in der die Steuer für den Anmeldezeitraum selbst zu berechnen ist. Zeitgleich mit der Steuererklärung ist die selbst errechnete Steuer zur Zahlung fällig. Die vierteljährliche Übernachtungssteuererklärung kann über das digitale Anmeldeverfahren abgegeben werden.
Im Haushaltsjahr 2025 sind Einnahmen in Höhe von insgesamt 277.000 EUR aus der Übernachtungssteuer veranschlagt.
- Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer (Übernachtungssteuersatzung)
- FAQ Übernachtungssteuer
- Zum digitalen Anmeldeverfahren