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Laub und Unkraut auf Gehwegen
17.10.2024  |  Laub und Unkraut auf Gehwegen

Immer wieder treten bei Grundstückseigentümern und Mietern Unsicherheiten auf, wenn es um die Beseitigung von Unkraut und Laub auf Gehwegen geht. Insbesondere stellt sich jetzt im Herbst häufig die Frage, wer nun die auf dem Gehweg liegenden Blätter zu entsorgen hat, vor allem dann, wenn das Laub von straßenbegleitenden Stadtbäumen stammt. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) nach der Satzung über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Stadt Albstadt verpflichtet sind, die Gehwege vor ihrem Grundstück zu reinigen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Auch das Unkraut in der Fuge zwischen Bordstein und Gehwegbelag muss von den Anliegern entfernt werden. Die Reinigungspflicht beinhaltet zudem die ordnungsgemäße Beseitigung des zusammengekehrten Laubes. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob dieses Laub nun von Bäumen des Anliegers, städtischen Bäumen oder Bäumen des Nachbarn stammt.

Eine ordnungsgemäße Entsorgung des Laubes kann durch eigene Kompostierung oder über die Biotonne erfolgen. Außerdem sind beim Landratsamt gegen Gebühr weiße Papiersäcke für Gartenabfälle erhältlich, sofern für das Grundstück eine Biotonne angemeldet ist. Diese Säcke können am Entleerungstag zu den Mülltonnen gestellt werden, sie werden nicht mehr gewogen. Des Weiteren nehmen das Abfallwirtschaftszentrum Hechingen (Kreismülldeponie) sowie Privatfirmen (Landwirte, Containerdienste) solche Grünabfälle gegen Gebühr an. Die Abfallberatung des Landkreises (Tel.: 07433/92-1371, -1381 und -1382) erteilt gerne weitere Auskünfte. Informationen findet man außerdem in der kostenlosen Abfall ZAK-App, im Abfallkalender und unter www.zollernalbkreis.de. Die aktuelle Satzung der Stadt Albstadt über die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf Gehwegen kann hier abgerufen werden.

 

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