20.12.2024 |
Sicherheit bei Schnee und Eis
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Stadt und Einwohner sind gemeinsam gefordert Das Betriebsamt der Stadt Albstadt und die beauftragten Vertragsfirmen sind für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen im Stadtgebiet zuständig. Die Räum- und Streupflicht richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen. Vorrangig geräumt und gestreut werden insoweit die bekannten und im städt. Räum- und Streuplan festgelegten Gefahrenstellen, insbesondere die Hauptverkehrsstraßen und die Gefällstrecken. Insbesondere bei starkem Schneefall kann es daher bei Nebenstrecken zu zeitlichen Verzögerungen im Räumdienst kommen. Fragen und Hinweise zum städtischen Räumdienst können Sie gerne an die zentrale Emailadresse betriebsamt@albstadt.de richten. Ihr Anliegen wird dann zur weiteren Bearbeitung an die jeweils zuständigen Stellen weitergeleitet. Die Räum- und Streupflicht für Gehwege richtet sich nach den Regelungen der Räum- und Streupflichtsatzung der Stadtverwaltung. Gehwege müssen von den Straßenanliegern werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Bei tagsüber auftretender Glätte oder bei Schneefall muss unverzüglich, wenn notwendig auch wiederholt, geräumt und gestreut werden. Die Verpflichtung endet um 21.00 Uhr. Auch im Bereich von Bushaltestellen ist der Gehweg grundsätzlich von den Anliegern zu räumen und zu bestreuen. Zumindest an einer Stelle muss bis an den Gehwegrand geräumt werden, damit ein sicherer Busein- und ausstieg für die Fahrgäste möglich ist. Hat der Vermieter die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter übertragen, so muss er genau kontrollieren, ob diese ihre Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen. Wird die Räum- und Streupflicht nicht sorgfältig ausgeführt, haftet der Vermieter. Der Schnee sollte an den Rand des Gehwegs und nicht auf die Straße geräumt werden. Nach dem Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Auf den Gehwegen ist mit abstumpfenden Streumaterialien wie Splitt, Sand oder Granulat zu streuen. Salz darf nur an Gefällstrecken und Treppen sowie bei Eisregen zum Einsatz kommen bzw. wenn die Glätte nicht auf andere Weise zu beseitigen ist. Die Stadtverwaltung stellt auf den Betriebshöfen kostenlos Streusplitt in haushaltsüblichen Mengen zur Verfügung. Ergänzend noch der Hinweis, dass ein Verstoß gegen die bestehende Räum- und Streupflicht bei eingetretenen Schäden zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Zusätzlich zu dieser zivilrechtlichen Seite der Angelegenheit kann es auch noch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn sich eine Person durch einen Sturz verletzt und ein persönliches Verschulden des Räum- und Streupflichtigen vorliegt. Eine bestehende Haftpflichtversicherung wird hierfür wohl nicht aufkommen. Abschließend soll auch nicht verschwiegen werden, dass der Räum- und Streupflichtige mit einem Bußgeld rechnen muss, wenn ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht festgestellt wird. Die Räum- und Streupflichtsatzung ist elektronisch im Internet auf der Homepage der Stadt Albstadt im Downloadcenter abrufbar oder aber in Papierform an der Information des Rathauses Albstadt, beim Bürgerbüro Tailfingen sowie den Ortsverwaltungen erhältlich. Falls Sie noch Fragen zur Räum- und Streupflicht auf Gehwegen haben, können Sie sich gerne per E-Mail an ordnungsamt@albstadt.de an das Amt für öffentliche Ordnung wenden. Auf die öffentliche Bekanntmachung vom 05. Oktober 2024, über die von der Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege im Winter 2024/2025 ausgenommenen Gehwege, wird ebenfalls hingewiesen. Ihre Stadtverwaltung
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