Barrierefreiheitserklärung
Die Stadt Albstadt ist bemüht, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.albstadt.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist derzeit nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Nachstehend aufgeführte Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Der Internetauftritt der Stadt Albstadt wird derzeit überarbeitet. Mit der aktuellen Webseite lässt sich die barriefreie Zugänglichkeit nach § 10 Absatz 1 L-BGG technisch nur begrenzt umsetzen. Die Stadt Albstadt ist bemüht, den neuen Internetauftritt möglichst barrierefrei zu gestalten. Derzeit teilweise noch nicht barrierefrei sind zudem Formulare, Broschüren und verlinkte PDF-Dateien. Diese werden aber Zug um Zug barrierefrei umgewandelt. Die Mitarbeiter sind bzw. werden entsprechend geschult. Wegen der Menge an Inhalten nimmt dies jedoch einiges an Zeit in Anspruch.
Inhalte in leichter Sprache werden erarbeitet und nachgereicht.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 30.07.2020 erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse oeffentlichkeitsarbeit@albstadt.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung.
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Stadt Albstadt wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung. Falls die Stadt Albstadt nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 LBGG- DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 LBGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Stephanie Aeffner
Landes-Behindertenbeauftragte
>> zur Website der Landes-Behindertenbeauftragten
Kommunaler Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderung im Zollernalbkreis
Thomas Miller
>> zur Webseite des Kommunalen Beauftragten im Zollernalbkreis
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LBGG wird hingewiesen.