Wohnbauförderprogramm für den Erwerb von Bauplätzen
Die Stadt Albstadt fördert den Bau von Familienheimen für Ehepaare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende ab 1 Kind mit mittlerem Einkommen. Ziel der städtischen Förderung ist es, diesen Familien die Schaffung von Wohnungseigentum zu ermöglichen oder zu erleichtern und Familien in Albstadt zu halten.
- Geförderter Personenkreis
Gefördert werden Ehepaare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende ab 1 im Haushalt lebenden Kind. Der Antragsteller und der Ehegatte bzw. der Lebenspartner bei auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften können einen Zuschuss entsprechend der jeweils gültigen Wohnungsbauförderprogramme der Stadt Albstadt nur einmal in Anspruch nehmen. - Förderungsfähige Vorhaben
Die Förderung wird im gesamten Gemarkungsbereich der Stadt Albstadt zum Erwerb eines städtischen Bauplatzes oder eines Miteigentumsanteils an einem städtischen Bauplatz gewährt. Dies gilt auch für das kommunale Wohnungsunternehmen der aswohnbau gmbh. - Einkommensgrenze
Die Förderung wird bis zu einem Haushaltsbruttoeinkommen in Höhe von 100.000 Euro pro Jahr gewährt. - Art und Höhe der Förderung
Die Stadt gewährt pro im Haushalt lebenden Kind einen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kinderzahl ist das Datum des notariellen Kaufvertrages. Die maximale Förderung beträgt 50 % des Nettokaufpreises. - Sicherung im Grundbuch
Die Förderung wird als Sicherungshypothek im Grundbuch gesichert.
- Sonstige Bedingungen
- Das Bauvorhaben ist innerhalb von 2 Jahren nach Kaufvertragsabschluss zu beginnen und innerhalb weiterer 2 Jahre bezugsreif fertigzustellen.
- Der Zuschuss ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Stadt zurückzuzahlen, wenn die Baumaßnahme nicht fristgerecht begonnen bzw. nicht fristgerecht zu Ende geführt oder das Objekt innerhalb von 10 Jahren ab Kaufvertragsdatum verkauft oder der Zwangsverwaltung unterworfen wird oder mindestens ein Familienmitglied nicht mindestens 10 Jahre mit Hauptwohnsitz im erstellten Gebäude wohnt. Der Zuschuss ist dann ab dem Wegfall der Fördervoraussetzungen mit 5 % über dem Basiszinssatz nachzuverzinsen.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils geltenden Landeswohnungsbauprogramms und des WoFG analog.
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
- Inkrafttreten
Dieses Wohnungsbauförderprogramm tritt am 01.07.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Förderprogramm vom 28.02.2003 außer Kraft.