Wohnungsbauförderprogramm für den Erwerb von Immobilien und Baulücken/Brachen in den Ortskernen
Die Stadt Albstadt fördert den Erwerb und Bau von Familienheimen und Eigentumswohnungen für Ehepaare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende ab 1 Kind zur Eigennutzung. Ziel der städtischen Förderung ist es, diesen Familien die Schaffung von Wohnungseigentum zu ermöglichen oder zu erleichtern und Familien in Albstadt zu halten und die Ortskerne der Stadtteile aufzuwerten. | |
1. | Geförderter Personenkreis Gefördert werden Ehepaare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende ab 1 im Haushalt lebenden Kind. Der Antragsteller und der Ehegatte können einen Zuschuss entsprechend der jeweils gültigen Wohnungsbauförderprogramme der Stadt nur einmal in Anspruch nehmen. |
2. | Förderfähige Vorhaben |
2.1 | Bestandsförderung Gefördert wird der Erwerb von bestehenden Familienheimen und Eigentumswohnungen. Gefördert wird auch der Erwerb von Brachen, die zu Wohnzwecken umgenutzt werden. |
2.2 | Neubauförderung Die Förderung wird zum Erwerb eines Bauplatzes / einer Baulücke oder eines Miteigentumsanteils an einem Bauplatz gewährt. Gefördert wird auch der Erwerb von Brachen die abgebrochen und als Wohnraum neu errichtet werden. |
Die Bestandsförderung und Neubauförderung wird in den Ortskernen der Stadtteile Burgfelden, Ebingen, Laufen, Lautlingen, Margrethausen, Onstmettingen, Pfeffingen, Tailfingen und Truchtelfingen (Anlagen 1-9 zum Wohnungsbauförderprogramm) gewährt. Jedes Objekt kann nur einmal nach einem städtischen Wohnungsbauförderprogramm gefördert werden. Für Objekte die im Wege einer Zwangsversteigerung erworben werden, wird keine Förderung gewährt. | |
3. | Einkommensgrenze Die Förderung wird bis zu einem Haushaltsbruttoeinkommen in Höhe von 100.000 Euro pro Jahr gewährt. |
4. | Art und Höhe der Förderung Die Stadt gewährt pro im Haushalt lebenden Kind einen Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro. Die maximale Förderung beträgt 25 %des Nettokaufpreises. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kinderzahl ist das Datum des notariellen Kaufvertrages. |
5. | Sicherung im Grundbuch Die Förderung wird als Sicherungshypothekim Grundbuch gesichert. |
6. | Sonstige Bedingungen |
6.1. | Bestandsförderung |
6.1.1. | Die Antragstellung und die Bewilligung muss vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgen. |
6.1.2. | Die geförderten Personen müssen das geförderte Objekt innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags als Hauptwohnung bezogen haben. Bei der Umnutzung von Brachen gilt Ziff. 6.2.2. entsprechend. |
6.1.3. | Der Zuschuss wird innerhalb eines Monats ausgezahlt, wenn die Fördervoraussetzungen gemäß Ziff. 6.1.1. und 6.1.2. nachgewiesen wurden und die Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen wurde. |
6.1.4. | Der Zuschuss ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Stadt zurückzuzahlen, wenn das Objekt innerhalb von 10 Jahren ab Kaufvertragsdatum verkauft oder der Zwangsverwaltung unterworfen wird oder mindestens ein Familienmitglied nicht mindestens 10 Jahre mit Hauptwohnsitz im geförderten Objekt wohnt. Der Zuschuss ist dann ab dem Wegfall der Fördervoraussetzungen mit 5 % über dem Basiszinssatz nach zu verzinsen. |
6.2. | Neubauförderung |
6.2.1. | Die Antragstellung und die Bewilligung muss vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgen. |
6.2.2. | Das Bauvorhaben ist innerhalb von 2 Jahren nach Kaufvertragsabschluss zu beginnen und innerhalb weiterer 2 Jahre bezugsreif fertig zu stellen. Die geförderten Personen müssen das geförderte Objekt innerhalb dieser Frist als Hauptwohnung bezogen haben. |
6.2.3. | Der Zuschuss wird innerhalb eines Monats ausgezahlt, wenn die Fördervoraussetzungen gemäß Ziff. 6.2.1. und 6.2.2. nachgewiesen wurden und die Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen wurde. |
6.2.4. | Der Zuschuss ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Stadt zurückzuzahlen, wenn das Objekt innerhalb von 10 Jahren ab Kaufvertragsdatum verkauft oder der Zwangsverwaltung unterworfen wird oder mindestens ein Familienmitglied nicht mindestens 10 Jahre mit Hauptwohnsitz im erstellten Gebäude wohnt. Der Zuschuss ist dann ab dem Wegfall der Fördervoraussetzungen mit 5 % über dem Basiszinssatz nach zu verzinsen. |
6.3. | Sollte eine Förderung durch das bestehende Wohnbauförderprogramm der Stadt Albstadt zum Erwerb eines städtischen Bauplatzes ebenfalls möglich sein, so ist eine weitere Förderung nach dem Wohnungsbau-förderprogramm für den Erwerb von Immobilien und Baulücken/Brachen" ausgeschlossen. |
6.4. | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils geltenden Landeswohnungsbauprogramms und des WoFG analog. |
6.5. | Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. |
7. | Inkrafttreten Das Wohnungsbauförderprogramm tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. |
Die Antragsformulare für die Wohnbauförderung finden Sie hier. |