[Stand 31. Mai 2021]
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung wird von der Gemeinde in eigener Verantwortung durchgeführt. Grundlage für diese gemeindliche Planungshoheit ist Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Bauleitplanung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, denn Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Man unterscheidet zwischen der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung.
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen (nicht parzellenscharf) dar. Er ist damit die Grundlage für eine vorausschauende Planung für die nächsten 15 Jahre und trifft Aussagen darüber, in welchen Bereichen der Gemeinde eine bauliche Entwicklung stattfinden soll. Nach diesem Zeitraum soll der Flächen-nutzungsplan überprüft - und soweit erforderlich - geändert, ergänzt oder fortgeschrieben werden.
Der Flächennutzungsplan wird im Sinne eines Verwaltungsprogramms beschlossen und entfaltet keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung. Bindungswirkung hat er gegenüber der Gemeinde selbst, den beteiligten Nachbargemeinden und den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die seiner Aufstellung nicht widersprochen haben. In Baden-Württemberg bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch das Regierungspräsidium.