Grundsteuer
Aktuelle Fragen zur Grundsteuer bzw. der Grundsteuerreform?
 
 
Ihre Kontaktstellen bei konkreten Fragen zu Ihrem persönlichen Grundsteuerbescheid 2025
 
Bodenrichtwert
Geschäftsstelle Gemeinsamer Gutachterausschuss
Mail: gutachterausschuss@albstadt.de

Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide
Finanzamt Balingen
Telefon: 07433 97-2484

Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer und Grundsteuerbescheid
Amt für Finanzen und Vermögen
Abteilung Stadtkasse/ Steuern
Telefon: 07431 160-2132
Mail: steuerabteilung@albstadt.de

Zahlung/ SEPA-Mandat/ Abbuchung
Amt für Finanzen und Vermögen
Abteilung Stadtkasse/ Steuern
Telefon: 07431 160-2122
 
 

 

Die Grundsteuer ist, wie die Gewerbesteuer, eine Real-, Objekt- oder Sachsteuer und bezieht sich auf den Wert des Grundstücks. Die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen werden hierbei nicht berücksichtigt.

Zum 01. Januar 2025 erfolgte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 eine Reform der Grundsteuer. Rechtsgrundlage bildet somit ab 2025 das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden‐Württemberg.

Die „neue“ Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
 
Schritt 1: 
Anhand der Grundstücksfläche und dem durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss der Stadt Albstadt veröffentlichten Bodenrichtwert wird zunächst der Grundsteuerwert ermittelt.
 
Schritt 2:
Dieser Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl für Grundstücke, welche sich aus dem 
Landesgrundsteuergesetz ergibt (1,30 Promille), multipliziert.
Bei einer überwiegenden Bebauung/Nutzung für Wohnzwecke (30 %), im sozialen Wohnungsbau (25 %) sowie für Kulturdenkmäler (10 %) erfolgt eine Reduzierung der Steuermesszahl.

Das Produkt aus Grundsteuerwert und Steuermesszahl (ggfs. unter der Berücksichtigung der Reduzierung) bildet der Grundsteuermessbetrag.

Sowohl der Grundsteuerwertbescheid als auch der Grundsteuermessbescheid wurden den Grundstückseigentümern vom Finanzamt per Post übermittelt.

Schritt 3:
Auf den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag wendet abschließend die 
Kommune ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, d. h. der Grundsteuermessbetrag wird mit dem gültigen Hebesatz multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln.

Die Hebesätze wurden durch die vom Gemeinderat am 24.10.2024 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 30. November 2023 festgesetzt und betragen:
               Grundsteuer A:   380 vom Hundert
    
           Grundsteuer B:    485 vom Hundert
 
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind die Eigentumsverhältnisse am 01. Januar eines Jahres. Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich erst für die Grundsteuer des folgenden Jahres aus. Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.

Der Verkäufer kann im Kaufvertrag privatrechtlich vereinbaren, dass die Grundsteuer vom neuen Eigentümer (Käufer) ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks an ihn zu zahlen ist.

Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann sie der Steuerpflichtige auch am 1. Juli in einem Jahresbeitrag entrichten.  Dieser Antrag kann für das kommende Jahr gestellt werden und muss bis spätestens am 30.09. eingereicht werden.  Sie erleichtern sich die Terminüberwachung, wenn Sie per SEPA-Lastschriftmandat zahlen.

Der Grundsteuer in Albstadt unterliegen ca. 24.000 Objekte, die im Jahr 2025 ein Grundsteueraufkommen von etwa 8,0 Mio. EUR erbringen.
 
 
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Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide
Finanzamt Balingen
Telefon: 07433 97-2484

Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer und Grundsteuerbescheid
Amt für Finanzen und Vermögen
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Mail: steuerabteilung@albstadt.de

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Telefon: 07431 160-2122
 
 

 

Die Grundsteuer ist, wie die Gewerbesteuer, eine Real-, Objekt- oder Sachsteuer und bezieht sich auf den Wert des Grundstücks. Die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen werden hierbei nicht berücksichtigt.

Zum 01. Januar 2025 erfolgte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 eine Reform der Grundsteuer. Rechtsgrundlage bildet somit ab 2025 das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden‐Württemberg.

Die „neue“ Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
 
Schritt 1: 
Anhand der Grundstücksfläche und dem durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss der Stadt Albstadt veröffentlichten Bodenrichtwert wird zunächst der Grundsteuerwert ermittelt.
 
Schritt 2:
Dieser Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl für Grundstücke, welche sich aus dem 
Landesgrundsteuergesetz ergibt (1,30 Promille), multipliziert.
Bei einer überwiegenden Bebauung/Nutzung für Wohnzwecke (30 %), im sozialen Wohnungsbau (25 %) sowie für Kulturdenkmäler (10 %) erfolgt eine Reduzierung der Steuermesszahl.

Das Produkt aus Grundsteuerwert und Steuermesszahl (ggfs. unter der Berücksichtigung der Reduzierung) bildet der Grundsteuermessbetrag.

Sowohl der Grundsteuerwertbescheid als auch der Grundsteuermessbescheid wurden den Grundstückseigentümern vom Finanzamt per Post übermittelt.

Schritt 3:
Auf den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag wendet abschließend die 
Kommune ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, d. h. der Grundsteuermessbetrag wird mit dem gültigen Hebesatz multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln.

Die Hebesätze wurden durch die vom Gemeinderat am 24.10.2024 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 30. November 2023 festgesetzt und betragen:
               Grundsteuer A:   380 vom Hundert
    
           Grundsteuer B:    485 vom Hundert
 
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind die Eigentumsverhältnisse am 01. Januar eines Jahres. Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich erst für die Grundsteuer des folgenden Jahres aus. Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.

Der Verkäufer kann im Kaufvertrag privatrechtlich vereinbaren, dass die Grundsteuer vom neuen Eigentümer (Käufer) ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks an ihn zu zahlen ist.

Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann sie der Steuerpflichtige auch am 1. Juli in einem Jahresbeitrag entrichten.  Dieser Antrag kann für das kommende Jahr gestellt werden und muss bis spätestens am 30.09. eingereicht werden.  Sie erleichtern sich die Terminüberwachung, wenn Sie per SEPA-Lastschriftmandat zahlen.

Der Grundsteuer in Albstadt unterliegen ca. 24.000 Objekte, die im Jahr 2025 ein Grundsteueraufkommen von etwa 8,0 Mio. EUR erbringen.