Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 12.12.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
160.427.450 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
160.706.287 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
-278.836 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
-278.836 |
2. Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
156.663.750 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
146.261.254 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
10.402.496 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
9.173.653 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
31.769.401 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
-22.595.748 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) |
-12.193.252 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
17.500.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
5.466.500 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
12.033.500 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
-159.752 |
§ 2 Kreditermächtigung | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf |
17.500.000 EUR |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf |
0 EUR |
§ 4 Kassenkredite | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 20.000.000 EUR |
Albstadt, den 12. Dezember 2024
Roland Tralmer
Oberbürgermeister
Nachrichtlich:
Die Steuersätze wurden durch Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 30.11.2023 am 24. Oktober 2024 wie folgt beschlossen:
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. |
für die Grundsteuer |
|
|
a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
380 v. H. |
|
b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
485 v. H. |
|
|
der Steuermessbeträge; |
|
|
2. |
für die Gewerbesteuer auf |
365 v. H. |
|
|
der Steuermessbeträge. |
|
Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 12.12.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
160.427.450 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
160.706.287 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
-278.836 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
-278.836 |
2. Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
156.663.750 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
146.261.254 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
10.402.496 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
9.173.653 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
31.769.401 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
-22.595.748 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) |
-12.193.252 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
17.500.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
5.466.500 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
12.033.500 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
-159.752 |
§ 2 Kreditermächtigung | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf |
17.500.000 EUR |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf |
0 EUR |
§ 4 Kassenkredite | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 20.000.000 EUR |
Albstadt, den 12. Dezember 2024
Roland Tralmer
Oberbürgermeister
Nachrichtlich:
Die Steuersätze wurden durch Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 30.11.2023 am 24. Oktober 2024 wie folgt beschlossen:
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. |
für die Grundsteuer |
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a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
380 v. H. |
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b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
485 v. H. |
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|
der Steuermessbeträge; |
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2. |
für die Gewerbesteuer auf |
365 v. H. |
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|
der Steuermessbeträge. |
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