Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 01.02.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
151.728.248 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
158.504.240 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
-6.775.992 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
-6.775.992 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
148.002.048 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
144.423.940 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts |
3.578.108 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
9.615.402 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
30.270.514 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
-20.655.113 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf |
-17.077.005 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
17.300.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
4.437.500 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
12.862.500 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, |
-4.214.505 |
§ 2 Kreditermächtigung | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf |
17.300.000 EUR |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf |
730.000 EUR |
§ 4 Kassenkredite | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 20.000.000 EUR |
§ 5 Steuersätze
(nachrichtlich: die Steuersätze wurden mit Hebesatzsatzung der Stadt Albstadt vom 30.11.2023 beschlossen)
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. |
für die Grundsteuer |
|
|
a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
380 v. H. |
|
b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
400 v. H. |
|
|
der Steuermessbeträge; |
|
|
2. |
für die Gewerbesteuer auf |
345 v. H. |
|
|
der Steuermessbeträge. |
|
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt,
- am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.
Albstadt, den 01. Februar 2024
Roland Tralmer
Oberbürgermeister
Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 01.02.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR | |
1.1 Gesamtbetrag der |
151.728.248 | |
1.2 Gesamtbetrag der |
158.504.240 | |
1.3 Veranschlagtes ordentliches |
-6.775.992 | |
1.4 Gesamtbetrag der |
0 |
|
1.5 Gesamtbetrag der |
0 |
|
1.6 Veranschlagtes |
0 |
|
1.7 Veranschlagtes |
-6.775.992 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR | |
2.1 Gesamtbetrag der |
148.002.048 | |
2.2 Gesamtbetrag der |
144.423.940 | |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss |
3.578.108 | |
2.4 Gesamtbetrag der |
9.615.402 | |
2.5 Gesamtbetrag der |
30.270.514 | |
2.6 Veranschlagter |
-20.655.113 | |
2.7 Veranschlagter |
-17.077.005 | |
2.8 Gesamtbetrag der |
17.300.000 | |
2.9 Gesamtbetrag der |
4.437.500 | |
2.10 Veranschlagter |
12.862.500 | |
2.11 Veranschlagte Änderung des |
-4.214.505 |
§ 2 Kreditermächtigung | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf |
17.300.000 EUR |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf |
730.000 EUR |
§ 4 Kassenkredite | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
20.000.000 EUR |
§ 5 Steuersätze
(nachrichtlich: die Steuersätze wurden mit Hebesatzsatzung der Stadt Albstadt vom 30.11.2023 beschlossen)
Die Hebesätze für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. |
für die Grundsteuer |
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|
a) |
für die land- und |
380 v. H. |
|
b) |
für die Grundstücke |
400 v. H. |
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|
der Steuermessbeträge; |
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2. |
für die Gewerbesteuer auf |
345 v. H. |
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|
der Steuermessbeträge. |
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Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes werden fällig
- am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt,
- am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.
Albstadt, den 01. Februar 2024
Roland Tralmer
Oberbürgermeister