Albstadt - Zahlen, Daten, Fakten - Haushaltssatzung / Haushaltsplan

Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2025


Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 12.12.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.


 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt                              

1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen  

   EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

160.427.450

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

160.706.287

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-278.836

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-278.836

 

2. Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

156.663.750

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

146.261.254

2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

10.402.496

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

9.173.653

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

31.769.401

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-22.595.748

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)

-12.193.252

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

17.500.000

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

5.466.500

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

12.033.500

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-159.752

 

§ 2 Kreditermächtigung
 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

17.500.000 EUR

   
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 

0 EUR

   
§ 4 Kassenkredite
 
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf       20.000.000 EUR

 

Albstadt, den 12. Dezember 2024

Roland Tralmer
Oberbürgermeister

Nachrichtlich:

Die Steuersätze wurden durch Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 30.11.2023 am 24. Oktober 2024 wie folgt beschlossen:

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.

für die Grundsteuer  

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  

380 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  

485 v. H.

 

der Steuermessbeträge;

 

 

2.

für die Gewerbesteuer auf

 

365 v. H.

 

der Steuermessbeträge.

 

 

 

Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2025


Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 12.12.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.


 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt                              

1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen  

   EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

160.427.450

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

160.706.287

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-278.836

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-278.836

 

2. Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen EUR

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

156.663.750

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

146.261.254

2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

10.402.496

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

9.173.653

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

31.769.401

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-22.595.748

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6)

-12.193.252

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

17.500.000

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

5.466.500

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

12.033.500

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-159.752

 

§ 2 Kreditermächtigung
 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

17.500.000 EUR

   
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftigen Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 

0 EUR

   
§ 4 Kassenkredite
 
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf       20.000.000 EUR

 

Albstadt, den 12. Dezember 2024

Roland Tralmer
Oberbürgermeister

Nachrichtlich:

Die Steuersätze wurden durch Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 30.11.2023 am 24. Oktober 2024 wie folgt beschlossen:

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.

für die Grundsteuer  

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  

380 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  

485 v. H.

 

der Steuermessbeträge;

 

 

2.

für die Gewerbesteuer auf

 

365 v. H.

 

der Steuermessbeträge.