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Albstadt - Mein Kontakt zur Stadtverwaltung - Hundesteuer
Albstadt - Mein Kontakt zur Stadtverwaltung - Hundesteuer
In Baden-Württemberg sind die Gemeinden durch das Kommunalabgabengesetz zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet. Neben der Einnahmebeschaffung hat diese Steuer den Lenkungszweck, die Zahl der Hunde im Stadtgebiet in Grenzen zu halten. Besteuert wird das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden natürlicher Personen.
 
Die An- oder Abmeldung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Stadt Albstadt gibt mit dem Steuerbescheid die Hundesteuermarke aus. Diese ist eine Dauermarke.
 
Die Stadt Albstadt erhebt für den Ersthund im Kalenderjahr 98 Euro, jeder weitere Hund im gleichen Haushalt wird mit 196 Euro besteuert.
 
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 900,00 Euro für jeden von der Ortspolizeibehörde (Amt für öffentliche Ordnung) festgestellten Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne von § 1 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (PolVOgH) und für jeden gefährlichen Hund im Sinne von § 2 PolVOgH, sowie für jeden Hund, der insbesondere einer der folgenden Rassen angehört sowie für Kreuzungen mit Hunden der folgenden Rassen:
 
Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Staffordshire Bullterrier, Mastiff, American Bully, Tosa Inu.
 
Von der Steuer werden auf Antrag Hunde befreit, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen (Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) dienen. Außerdem wird auf Antrag Steuerbefreiung für Hunde gewährt, die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Auf Antrag ebenfalls befreit werden Hunde, die zur Bewachung von bewohnten und bewirtschafteten Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Aussiedlerhöfe) gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Assistenz-, Besuchs-, Schulbesuchs-, Therapie- und Jagdhunde werden auf Nachweis der jeweils bestandenen Prüfung auch befreit. Für Hunde die aus dem Albstädter Tierheim geholt werden, übernimmt die Stadt für ein Jahr die Hundesteuer.
 
In Albstadt sind z.Zt.  2.510 Hunde gemeldet. Das Steueraufkommen beträgt im Jahr 2024 ca. 310.000 Euro.