Hundesteuer

In Baden-Württemberg sind die Kommunen durch das Kommunalabgabengesetz zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet. Neben der Einnahmebeschaffung hat diese Steuer den Lenkungszweck, die Zahl der Hunde im Stadtgebiet in Grenzen zu halten. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.11.2000 in der jeweils geltenden Fassung.

Besteuert wird das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden.

Die An- oder Abmeldung hat innerhalb eines Monats zu schriftlich erfolgen. Für jeden steuerpflichtigen Hund gibt die Stadt Albstadt zusammen mit dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke aus. Hierbei handelt es sich um eine Dauermarke, mit welcher der der Hundehalter den Hund versehen muss. Bei Verlust der Marke ist unverzüglich Ersatz beim Amt für Finanzen und Vermögen anzufordern.

Hundesteuersätze:

  • Ersthund: 98 EUR
  • Jeder weitere im gleichen Haushalt lebende Hund: 196 EUR
  • Gefährlicher Hund: 900 EUR
  • Zwingersteuer: 196 EUR


Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Hierzu gehören insbesondere Hunde, die folgenden Rassen angehören, oder Kreuzungen bis zur ersten Elterngeneration (Vater-/Muttertier) mit folgenden Rassen, solange der Steuerabteilung für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen wird, dass dieser gegenüber Menschen und Tieren keine Gefährlichkeit aufweist:

Pitt Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Bordeaux Dogge, Mastino Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Tosa Inu, Mastiff,  Bullmastiff

Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde Tiere, die nach § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 aufgrund von Vorfällen nach Inkrafttreten der Verordnung als gefährlich eingestuft worden sind.

Von der Steuer werden auf Antrag Hunde befreit,

  • die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen (Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) dienen
  • die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
  • die zur Bewachung von bewohnten und bewirtschafteten Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Aussiedlerhöfe) gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
  • Assistenz-, Besuchs-, Schulbesuchs-, Therapie- und Jagdhunde (auf Nachweis der jeweils bestandenen Prüfung)

Für Hunde die aus dem Albstädter Tierheim geholt werden, übernimmt die Stadt für ein Jahr die Hundesteuer.

In Albstadt sind z.Zt. 2.500 Hunde gemeldet. Im Haushaltsplan 2025 sind unter dieser Einnahmeart 300.000 Euro veranschlagt.

 

In Baden-Württemberg sind die Kommunen durch das Kommunalabgabengesetz zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet. Neben der Einnahmebeschaffung hat diese Steuer den Lenkungszweck, die Zahl der Hunde im Stadtgebiet in Grenzen zu halten. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.11.2000 in der jeweils geltenden Fassung.

Besteuert wird das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden.

Die An- oder Abmeldung hat innerhalb eines Monats zu schriftlich erfolgen. Für jeden steuerpflichtigen Hund gibt die Stadt Albstadt zusammen mit dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke aus. Hierbei handelt es sich um eine Dauermarke, mit welcher der der Hundehalter den Hund versehen muss. Bei Verlust der Marke ist unverzüglich Ersatz beim Amt für Finanzen und Vermögen anzufordern.

Hundesteuersätze:

  • Ersthund: 98 EUR
  • Jeder weitere im gleichen Haushalt lebende Hund: 196 EUR
  • Gefährlicher Hund: 900 EUR
  • Zwingersteuer: 196 EUR


Gefährliche Hunde im Sinne der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Hierzu gehören insbesondere Hunde, die folgenden Rassen angehören, oder Kreuzungen bis zur ersten Elterngeneration (Vater-/Muttertier) mit folgenden Rassen, solange der Steuerabteilung für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen wird, dass dieser gegenüber Menschen und Tieren keine Gefährlichkeit aufweist:

Pitt Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Bordeaux Dogge, Mastino Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Tosa Inu, Mastiff,  Bullmastiff

Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde Tiere, die nach § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) vom 03.08.2000 aufgrund von Vorfällen nach Inkrafttreten der Verordnung als gefährlich eingestuft worden sind.

Von der Steuer werden auf Antrag Hunde befreit,

  • die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen (Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) dienen
  • die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen
  • die zur Bewachung von bewohnten und bewirtschafteten Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Aussiedlerhöfe) gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
  • Assistenz-, Besuchs-, Schulbesuchs-, Therapie- und Jagdhunde (auf Nachweis der jeweils bestandenen Prüfung)

Für Hunde die aus dem Albstädter Tierheim geholt werden, übernimmt die Stadt für ein Jahr die Hundesteuer.

In Albstadt sind z.Zt. 2.500 Hunde gemeldet. Im Haushaltsplan 2025 sind unter dieser Einnahmeart 300.000 Euro veranschlagt.