Lotterie
Hierunter versteht man ein Glücksspiel, bei dem der Gewinn ausschließlich in Geld besteht.
Ausspielung
Hier besteht der Gewinn aus Geld und Sachwerten oder ausschließlich aus Sachwerten (sog. Tombolas)
Wer eine solche Veranstaltung durchführen will, bedarf einer Erlaubnis durch das zuständige Regie-rungspräsidium Karlsruhe. Eine solche Einzelerlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich der Verein an die vom Regierungspräsidium Karlsruhe* erteilte allgemeine Erlaubnis hält. Danach dürfen Organisationen auf ihrer örtlichen Ebene im Rahmen ihres festgelegten oder üblichen räumlichen Wirkungskreises Lotterien oder Ausspielungen unter folgenden Voraussetzungen veranstalten:
Liegt für die Lotterie oder Ausspielung keine Einzelerlaubnis vor oder wurden nicht alle Voraus-setzungen der allgemeinen Erlaubnis erfüllt, kommt eine Befreiung der Veranstaltung von der Lotteriesteuer nicht in Betracht.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung vor Beginn bei dem für Baden-Württemberg zentral zuständigen Finanzamt Karlsruhe-Durlach, Prinzessenstraße 2, 76227 Karlsruhe, mit amtlichem Vordruck anzumelden. Der Vordruck ist beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Albstadt erhältlich.
Werden Lotterien oder Ausspielungen rechtzeitig angemeldet, kann das Finanzamt Karlsruhe-Durlach bereits im Vorfeld auf Fehler aufmerksam machen, die ansonsten eventuell zur Versagung der beantragten Steuerbefreiung führen können. Auskünfte hierzu erteilt das Finanzamt Karlsruhe-Durlach, Telefon: 0721/994-2160 oder- 2161.
Ansprechpartner: Telefon: 07431/160-2202
* Aufgrund von §1 und §3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland.
Hierunter versteht man ein Glücksspiel, bei dem der Gewinn ausschließlich in Geld besteht.
Ausspielung
Hier besteht der Gewinn aus Geld und Sachwerten oder ausschließlich aus Sachwerten (sog. Tombolas)
Wer eine solche Veranstaltung durchführen will, bedarf einer Erlaubnis durch das zuständige Regie-rungspräsidium Karlsruhe. Eine solche Einzelerlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich der Verein an die vom Regierungspräsidium Karlsruhe* erteilte allgemeine Erlaubnis hält. Danach dürfen Organisationen auf ihrer örtlichen Ebene im Rahmen ihres festgelegten oder üblichen räumlichen Wirkungskreises Lotterien oder Ausspielungen unter folgenden Voraussetzungen veranstalten:
- die Veranstaltung darf sich nicht über das Gebiet eines Stadt- oder Landkreises hinaus erstrecken
- der Gesamtpreis der Lose darf den Wert von 15.338,00 € nicht übersteigen
- der Losverkauf darf die Dauer von drei Wochen nicht überschreiten
- der Spielplan muss einen Reinertrag (Gesamtwert der Lose abzüglich Kosten der Verlosung) von mindestens einem Drittel und eine Gewinnsumme von mindestens einem Viertel des Spielkapitals (Gesamtwert der Lose) vorsehen und
- der Reinertrag der Veranstaltung ist dazu zu verwenden, ausschließlich und unmittelbar bestimmte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern.
Liegt für die Lotterie oder Ausspielung keine Einzelerlaubnis vor oder wurden nicht alle Voraus-setzungen der allgemeinen Erlaubnis erfüllt, kommt eine Befreiung der Veranstaltung von der Lotteriesteuer nicht in Betracht.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung vor Beginn bei dem für Baden-Württemberg zentral zuständigen Finanzamt Karlsruhe-Durlach, Prinzessenstraße 2, 76227 Karlsruhe, mit amtlichem Vordruck anzumelden. Der Vordruck ist beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Albstadt erhältlich.
Werden Lotterien oder Ausspielungen rechtzeitig angemeldet, kann das Finanzamt Karlsruhe-Durlach bereits im Vorfeld auf Fehler aufmerksam machen, die ansonsten eventuell zur Versagung der beantragten Steuerbefreiung führen können. Auskünfte hierzu erteilt das Finanzamt Karlsruhe-Durlach, Telefon: 0721/994-2160 oder- 2161.
Ansprechpartner: Telefon: 07431/160-2202
* Aufgrund von §1 und §3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland.