Unter dem Begriff Namensänderung ist jegliche Veränderung des Namens (egal ob Vor- oder Familienname) zu verstehen. Sowohl der Austausch des Namens gegen einen anderen, als auch die bloße Abänderung des bisherigen Namens sind also Namensänderungen im Sinne der Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes.
Grundsätzlich ist im deutschen Namensrecht die Unabänderlichkeit der Namen vorgeschrieben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln das Namensrecht in Deutschland abschließend.
Im Laufe der Zeit entwickelten sich jedoch einige Fallgruppen mit einhergehenden besonderen gesetzlichen Regelungen. Hierzu gehören z.B. die Namen von Vertriebenen und Spätaussiedlern (vgl. § 94 BVFG) sowie das Transsexuellengesetz für Vornamensänderungen von Angehörigen dieser Gruppe.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung schafft die Möglichkeit, entgegen dem Zivilrecht, einen anderen Namen rechtmäßig zu führen, dient aber nicht dazu, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu korrigieren. Daher darf ein Familienname immer nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund für die Änderung gegenüber der Namensänderungsbehörde nachgewiesen werden kann. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegt.
Entsprechendes gilt für die Änderung des Vornamens. Allerdings mit der Einschränkung, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens im Vergleich zum Familiennamen geringer zu bewerten ist.
Ein häufig vorkommender Fall ist die Namensänderung von Scheidungshalbwaisen oder Pflegekindern. Hier kann der Familienname immer dann geändert werden, wenn die namentliche Einbindung in den Familienverband des alleinsorgeberechtigten Elternteils oder der Pflegeeltern zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es kommt also immer auf das Wohl des Kindes an und nicht auf den Wunsch des alleinsorgeberechtigten Elternteils oder der Pflegeeltern.
Grundsätzlich ist im deutschen Namensrecht die Unabänderlichkeit der Namen vorgeschrieben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln das Namensrecht in Deutschland abschließend.
Im Laufe der Zeit entwickelten sich jedoch einige Fallgruppen mit einhergehenden besonderen gesetzlichen Regelungen. Hierzu gehören z.B. die Namen von Vertriebenen und Spätaussiedlern (vgl. § 94 BVFG) sowie das Transsexuellengesetz für Vornamensänderungen von Angehörigen dieser Gruppe.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung schafft die Möglichkeit, entgegen dem Zivilrecht, einen anderen Namen rechtmäßig zu führen, dient aber nicht dazu, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu korrigieren. Daher darf ein Familienname immer nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund für die Änderung gegenüber der Namensänderungsbehörde nachgewiesen werden kann. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber anderen Gesichtspunkten überwiegt.
Entsprechendes gilt für die Änderung des Vornamens. Allerdings mit der Einschränkung, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens im Vergleich zum Familiennamen geringer zu bewerten ist.
Ein häufig vorkommender Fall ist die Namensänderung von Scheidungshalbwaisen oder Pflegekindern. Hier kann der Familienname immer dann geändert werden, wenn die namentliche Einbindung in den Familienverband des alleinsorgeberechtigten Elternteils oder der Pflegeeltern zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es kommt also immer auf das Wohl des Kindes an und nicht auf den Wunsch des alleinsorgeberechtigten Elternteils oder der Pflegeeltern.