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Beteiligung der Öffentlichkeit - 11. Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Albstadt/Bitz


05.12.2024  |  Beteiligung der Öffentlichkeit - 11. Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Albstadt/Bitz

Öffentliche Bekanntmachung

Entwurfsbeschluss

- Beteiligung der Öffentlichkeit -

11. Änderung des Flächennutzungsplans der VVG Albstadt/Bitz

Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage entsprechend dem Bebauungsplan „Solarpark Lautlingen Süd“


Der gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz in der öffentlichen Sitzung am 26.11.2024 den Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage entsprechend dem Bebauungsplan „Solarpark Lautlingen Süd“ in Albstadt-Lautlingen gebilligt und beschlossen diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.

 

Ziel und Zweck der Planung

Die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz beabsichtigt mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplans die Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage entsprechend dem Bebauungsplan „Solarpark Lautlingen Süd“. Der Bebauungsplan wird als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaikanlage ausweisen. Das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „Solarpark Lautlingen Süd“ wurde mit dem Aufstellungsbeschluss in öffentlicher Gemeinderatssitzung am 29.09.2022 eingeleitet. Am 28.09.2023 hat der Gemeinderat den Auslegungsbeschluss gefasst. Der abschließende Satzungsbeschluss wurde in der Gemeinderatssitzung am 01.02.2024 gefasst.

 

Ziel der Stadt Albstadt ist es die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf der Gemarkung Lautlingen zu schaffen. Vorhabenträger ist die Firma wpd. Die Flächen gehören einem Eigentümer und werden von einem Pächter bewirtschaftet. 

 

Der Änderungsbereich befindet sich ca. 1,5 km südlich des Siedlungsgebiets von Lautlingen, ca. 850 m westlich der Kreisstraße 7151 und ca. 650 m nördlich der Kreisstraße 7143. Südlich grenzt die Fläche an die Gemarkung der Stadt Meßstetten, Gemarkung Hossingen. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Norden und Süden grenzt der Teilbereich an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Osten und Westen des Teilbereiches befinden sich Waldflächen. Es handelt sich um einen Südhang. Auf der Fläche befinden sich vereinzelt Gehölze. Die Fläche befindet sich seit der Bekanntmachung des Zonierungsverfahrens vom 20.12.2022 nicht mehr im Landschaftsschutzgebiet „Albstadt-Bitz“.

 

Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 4024 und Teilflächen der Flurstücke Nr. 4025, 4026, 4005, 4005/1 und 4005/2 und beträgt in dieser Abgrenzung ca. 12,8 ha.

 

Das Plangebiet wird wie in nachfolgender Planzeichnung dargestellt, begrenzt.

Auslegung

Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.

 

Der Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Albstadt/Bitz wird mit Begründung (jeweils mit dem Datum vom 26.11.2024) und den nach Einschätzung der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen

 

von Montag, dem 09.12.2024 bis Mittwoch, dem 29.01.2025,

 

je einschließlich, im Technischen Rathaus Tailfingen, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen, Stadtplanungsamt, 1. Stock, im Verbindungsflur zwischen Technischem Rathaus und dem Dienstleistungszentrum, während der üblichen Öffnungszeiten:

 

Montag bis Freitag                 von 8:00 bis 11:30 Uhr

Donnerstag                             zusätzlich von15:30 bis 18:00 Uhr

 

öffentlich ausgelegt. Es besteht für jedermann die Möglichkeit sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren sowie die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern.

 

Der Zugang zu dem Verbindungsflur zwischen Technischem Rathaus und dem Dienstleistungszentrum ist ausschließlich über die Adlerstraße 14 möglich, bitte der Beschilderung folgen. Die Barrierefreiheit ist gewährleistet.

 

Die Auslegung findet zudem im Rathaus Bitz, Bürgerbüro, Zimmer Nr. 1 (rollstuhlgerechter Zugang), Hindenburgplatz 7, 72475 Bitz zu den üblichen Öffnungszeiten statt.

 

Die auszulegenden Flächennutzungsplanunterlagen sind zusätzlich im oben angegebenen Zeitraum auf der Internetseite der Stadt Albstadt (https://www.albstadt.de/) unter der Rubrik „Öffentlichkeitsbeteiligung“ eingestellt und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.

 

Umweltbezogene Informationen

Folgende, bereits vorliegende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und werden einschließlich Begründung mit Aussagen zur Umweltverträglichkeit des Flächennutzungsplans ausgelegt.

 

a.) Begründung zur Flächennutzungsplanänderung vom 26.11.2024

Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) die für die Abwägung relevanten Belange zu ermitteln und zu bewerten. Für die Belange des Umweltschutzes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB) schreibt § 2 Abs. 4 BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung vor, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt-auswirkungen ermittelt werden. Gegenstand der Umweltprüfung sind vor allem die umweltbezogenen Auswirkungen auf die Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Umweltbelangen.

 

Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt

Durch den geplanten Solarpark kommt es zu geringen Lärmimmissionen. Auch tritt durch die Betriebsgebäude elektromagnetische Strahlung in geringem Umfang auf. Es kommt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.

 

Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt

Durch den geplanten Solarpark kommt es zunächst zu einem Verlust von Fettwiesen. Die Einzelbäume im Gebiet bleiben vollständig erhalten. Eine mögliche Störung von Fledermäusen durch akustische Spiegeleffekte und der Teilüberbauung kann durch einen ausreichenden Abstand von den Waldrändern und durch die Pflanzung von Leitlinien (Bäume entlang der Nordgrenze) vermieden werden. Zudem erfolgt im Bereich der Solarmodule eine Extensivierung der Grünlandnutzung. In den Randbereichen und im Bereich der vorgesehenen Wildtierquerung ist die Beibehaltung der bisherigen Pflege (Beweidung mit Rindern und Mahd) weiterhin möglich. Unter Berücksichtigung der planinternen Maßnahmen verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen.

 

Boden

Durch den geplanten Solarpark kommt es zu einer geringfügigen Versiegelung von Böden. Diese können durch Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Böden sowie durch die Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen gemindert werden. Die verbleibenden Beeinträchtigungen werden durch die Extensivierung der Grünlandnutzung kompensiert.

 

Wasser

Die Beeinträchtigungen durch die geringfügige Versiegelung von Böden werden durch eine Versickerung des Niederschlagwassers auf der Fläche und durch die Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen für Zufahrten, Wege und Stellplätze gemindert. Es ist weder von einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate noch von Verunreinigungen des Grundwassers auszugehen.

 

Klima, Luft

Durch die Nutzung erneuerbarer Energien kommt es zu einer Reduktion von Treibhausgasen im Vergleich zur Nutzung fossiler Energieträger. Beeinträchtigungen der Kaltluftentstehung und von Kaltluftbahnen sind nicht zu erwarten.

 

Landschaft

Das Vorhaben befindet sich auf einer überwiegend ebenen, landwirtschaftlich genutzten Fläche des Tierbergs und ist größtenteils von Wald umgeben. Auf der Fläche befinden sich landschaftsbildprägende Einzelbäume. Die Bedeutung des Landschaftsbildes ist als hoch zu werten. Durch das Gebiet verläuft ein Wanderweg, von dem aus das Vorhaben deutlich sichtbar ist. Eine Fernwirksamkeit entfaltet das Vorhaben jedoch nicht. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen kommt es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. So bleibt der Wanderweg durch das Gebiet bestehen und verläuft durch eine ca. 40 m breite Grünfläche, welche weiterhin beweidet werden kann. Die landschaftsbildprägenden Einzelbäume im Gebiet bleiben vollständig erhalten. Es wird eine Wildtierquerung geschaffen, welche das Gebiet optisch auflockert. Zudem werden entlang der Nordgrenze des Gebiets weitere Rotbuchen gepflanzt.

 

Kultur- und sonstige Sachgüter

Kultur- und Sachgüter sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht bekannt. Sollten während der Bauarbeiten Hinweise auf archäologische Denkmale auftreten, so werden diese gemeldet und es wird die Möglichkeit zur Bergung der Funde und Befunde eingeräumt.

 

Wechselwirkungen

Auf räumliche und funktionale Beziehungen zwischen einzelnen Elementen eines Schutzguts und die funktionalen Beziehungen zwischen den Schutzgütern wurde in den vorangegangenen Abschnitten hingewiesen. Darüber hinaus sind keine Wechselwirkungen zu erwarten.

 

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung ist die Beibehaltung der bisherigen Nutzung anzunehmen, sodass sich voraussichtlich der Umweltzustand nicht wesentlich ändert.

 

Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Die Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich werden

nachstehend zusammengefasst aufgeführt.

▪ Erhalt von Einzelbäumen

▪ Kleintierdurchlässige Gestaltung der Einfriedungen

▪ Schutz und Wiederherstellung von Böden

▪ Versickerung des Niederschlagwassers

▪ Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen

▪ Entwicklung von extensiv genutztem Grünland

▪ Entwicklung einer Fettwiese mittlerer Standorte

▪ Pflanzung von Einzelbäumen

 

Geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen

Zur Überwachung der grünordnerischen Maßnahmen erfolgt eine Kontrolle der Flächen zwei und fünf Jahre nach Fertigstellung der Freiflächen-PV-Anlage. Hierbei wird überprüft, ob die Flächen wie geplant angelegt und entsprechend gepflegt werden. Sollten sich die Pflanzenbestände in eine unerwünschte Richtung entwickeln, sind ggf. Anpassungen der Pflege erforderlich.“

 

Artenschutz

Prognose der Auswirkungen

Es ist davon auszugehen, dass auf einem Teil der Fläche innerhalb des Geltungsbereiches die Vegetation zunächst beseitigt wird. Es kommt zu einem Verlust von Fettwiesen mittlerer Standorte. In die Einzelbäume und die Waldränder wird nicht eingegriffen.

 

Maßnahmen

Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Minderung und zum Ausgleich vorgesehen:

Vollständiger Erhalt der Einzelbäume im Gebiet. Die Einfriedungen werden mit einer Bodenfreiheit von mind. 20 cm kleintierdurchlässig gestaltet. Im Bereich der Solarmodule wird extensiv genutztes Grünland entwickelt, welches entweder zwei Mal pro Jahr gemäht oder beweidet wird. Die unbebauten Grünflächen um den Solarpark können weiterhin zur Beweidung mit Rindern genutzt werden. Im Nordwesten des Geltungsbereichs werden Einzelbäume gepflanzt. Diese dienen u.a. als Leitlinien für Fledermäuse.

 

Artenschutzrechtliche Auswirkungen

Durch die geplante Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Lautlingen Süd“ sind Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten.

Es kann zu einer Störung der Fledermäuse im Gebiet kommen. Zur Vermeidung werden im Nordwesten des Geltungsbereichs Einzelbäume als Leitlinie für Fledermäuse gepflanzt.

 

Überprüfung der Betroffenheiten im Sinne des Umweltschadensgesetzes

Nach § 19 BNatSchG gilt die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen als Umweltschaden im Sinne des USchadG. Zu diesen Arten zählen die Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie und die Vogelarten nach Artikel 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie. Zu den natürlichen Lebensräumen zählen die Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie sowie die Lebensräume der oben genannten Arten und die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten. Eine Schädigung liegt auch außerhalb der FFH- und Vogelschutzgebiete vor.

Wird jedoch ein Projekt in einem Verfahren zugelassen, bei dem in einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG oder, wenn dies nicht erforderlich ist, im Rahmen der Eingriffsregelung nach §§ 13-15 BNatSchG und einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 BNatSchG mögliche Auswirkungen auf diese Arten und Lebensräume

beachtet wurden, liegt keine Schädigung im Sinne des USchadG vor.

Im vorliegenden Fall sind die entsprechenden Prüfungen durchgeführt worden. Sämtliche Schädigungen wurden beachtet. Das Vorhabengebiet befindet sich außerhalb von ausgewiesenen FFH- und Vogelschutzgebieten.

Eine Schädigung im Sinne des USchadG liegt daher nicht vor.

 

Fazit:

Durch das Vorhaben kann es zu Störungen von Fledermäusen kommen. Diese können durch die Pflanzung von Leitlinien vermieden werden. Die Einfriedungen werden kleintierdurchlässig gestaltet und die Einzelbäume innerhalb des Gebiets bleiben vollständig erhalten. Zum Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen wird extensives Grünland

entwickelt. Mit den genannten Maßnahmen können die Beeinträchtigungen vollständig ausgeglichen werden.

 

FFH-Vorprüfung

Das Vorhaben liegt außerhalb des FFH-Gebietes. Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

 

b.) Umweltbezogene Gutachten, Hinweise und Stellungnahmen

Stellungnahme des Landratsamt Zollernalbkreis – Bauen und Naturschutz, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen, vom 27.03.2024 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Belange der Landwirtschaft, landwirtschaftliche Hofstelle, Mähweideflächen, Flächenbewirtschaftung, Belange des Forstamtes, Belange des Naturschutzes, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz, FFH-Vorprüfung, Schutz- und Erhaltungsziele, Landschaftsbild, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), c), d), e), f) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt;

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter;

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern;

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie

 

Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg – Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoff und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg, vom 07.03.2024

-      Betroffene Themenkomplexe:

Untergrundverhältnisse, Versickerung von Oberflächenwasser, Geotechnik, Boden, Mineralische Rohstoffe, Grundwasser, Bergbau, Geotopschutz.

      

-    Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), 1a BauGB:

Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Flächen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.

 

Stellungnahme des Regierungspräsidium Tübingen – Raumordnung, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, vom 05.04.2024 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Landschaftsschutzgebiet

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), f) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

 

Stellungnahme des Regionalverbandes Neckar-Alb, Löwensteinplatz1, 72116 Mössingen vom 21.03.2024 

  • Betroffene Themenkomplexe:

Regionaler Grünzug (Vorranggebiet), Gebiet für Bodenerhaltung (Vorbehaltsgebiet), Gebiet für Erholung (Vorbehaltsgebiet), Regionaler Grünzug (Vorranggebiet)

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;

 

Stellungnahme des Regierungspräsidium Freiburg – Forstdirektion, Bertoldstraße 43, 79098 Freiburg, vom 05.04.2024

  • Betroffene Themenkomplexe:

Waldflächen, Waldabstand

 

  • Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB:

a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

 

Jedermann kann während der angegebenen Veröffentlichungsfrist, also bis einschließlich 29.01.2025, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten im Technischen Rathaus Albstadt-Tailfingen sowie im Rathaus Bitz (Anschriften siehe oben) vorbringen oder schriftlich das Technische Rathaus Albstadt-Tailfingen sowie an das Rathaus Bitz richten. Die Stellungnahmen sind vorzugsweise elektronisch zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Hinweis: Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Einwenders zweckmäßig.

 

 

Albstadt, den 5.12.2024

 

gez.

Roland Tralmer

Vorsitzender Verwaltungsgemeinschaft

 

 

 

 

 

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Stellungnahmen und Behandlung der Stellungnahmen

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