Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 02.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag und Sonntag beginnt die Sperrzeit um 03.00 Uhr. Für Spielhallen beginnt sie um 00.00 Uhr. Sie endet jeweils um 06.00 Uhr.
In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachts-dienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 03.00 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe verlängert, befristet oder widerruflich verkürzt oder aufge-hoben werden.
Für den Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachts-dienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 03.00 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe verlängert, befristet oder widerruflich verkürzt oder aufge-hoben werden.
Für den Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Formloser Antrag mit ausführlicher Begründung (bei einer regelmäßigen Sperrzeit-verkürzung unbedingt erforderlich).
- Für einzelne Anlässe wie z.B. Tanzveranstaltungen, Hochzeiten, Feste u.Ä. kann die Sperrzeitverkürzung, nach Prüfung des Einzelfalls und bei Bezahlung der Gebühr, gleich mitgenommen werden. Der Antrag sollte mindestens 3 Tage vor der Veranstal-tung gestellt werden.
Gebühren
für einzelne Tage | 15,34 € - 61,36 € |
regelmäßige Verkürzung | 76,69 € - 434,60 € /Monat |
Ansprechpartner
für einzelne Tage | Telefon: 07431/ 160-2229 oder 160-2205 oder 2229 |
regelmäßige Verkürzung | Telefon: 07431/ 160-2202 |