Vergnügungssteuer

In Albstadt wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindesteuer, die auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 17. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.

Die Vergnügungssteuer hat neben der Funktion der Einnahmebeschaffung auch eine Lenkungsfunktion. Aus ordnungspolitischen Gesichtspunkten soll die übermäßige Verbreitung von Spielautomaten eingeschränkt werden.

Nach der Satzung ist Steuergegenstand u.a. das Bereitstellen von elektronischen Spiel- und Unterhaltungsgeräten an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit werden nach dem Einspielergebnis besteuert. Der Steuersatz beträgt 25 % der Bruttokasse. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit werden nach dem Stückzahlmaßstab besteuert. Dieser beträgt bei Aufstellung in Gaststätten o. ä. 50 EUR pro Gerät und Monat. Werden diese Geräte in Spielhallen aufgestellt, beträgt der Steuersatz 150 EUR monatlich je Gerät.

Es besteht eine Selbsterklärungspflicht. Der Steuerschuldner muss bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats die Vergnügungssteuer einschließlich ihrer Berechnung anmelden und entrichten.

Zurzeit sind in Albstadt 72 Geräte mit Gewinnmöglichkeit gemeldet, die Geräte werden von insgesamt 17 Aufstellern bereitgestellt. Für das Aufkommen aus der Vergnügungssteuer ist im Haushalt 2025 ein Planansatz mit ca. 1,3 Mio. EUR veranschlagt.

 

 

In Albstadt wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindesteuer, die auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 17. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.

Die Vergnügungssteuer hat neben der Funktion der Einnahmebeschaffung auch eine Lenkungsfunktion. Aus ordnungspolitischen Gesichtspunkten soll die übermäßige Verbreitung von Spielautomaten eingeschränkt werden.

Nach der Satzung ist Steuergegenstand u.a. das Bereitstellen von elektronischen Spiel- und Unterhaltungsgeräten an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit werden nach dem Einspielergebnis besteuert. Der Steuersatz beträgt 25 % der Bruttokasse. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit werden nach dem Stückzahlmaßstab besteuert. Dieser beträgt bei Aufstellung in Gaststätten o. ä. 50 EUR pro Gerät und Monat. Werden diese Geräte in Spielhallen aufgestellt, beträgt der Steuersatz 150 EUR monatlich je Gerät.

Es besteht eine Selbsterklärungspflicht. Der Steuerschuldner muss bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats die Vergnügungssteuer einschließlich ihrer Berechnung anmelden und entrichten.

Zurzeit sind in Albstadt 72 Geräte mit Gewinnmöglichkeit gemeldet, die Geräte werden von insgesamt 17 Aufstellern bereitgestellt. Für das Aufkommen aus der Vergnügungssteuer ist im Haushalt 2025 ein Planansatz mit ca. 1,3 Mio. EUR veranschlagt.