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Zweitwohnungssteuer
Zweitwohnungssteuer
Seit 01.07.2010 wird in Albstadt, wie in vielen anderen Städten auch, eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist die Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 24.06.2010. Die Steuer beträgt 8% der Jahresnettokaltmiete. Steuerpflichtig ist, wer am 01.07.2010 im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Dies ist jede Wohnung im Sinne von § 16 des Baden-Württembergischen Meldegesetzes (MG), die als Nebenwohnung erfasst ist und zwar unabhängig davon, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb des Stadtgebiets befindet. Es wird nach objektiven Kriterien unterschieden. Eine Wahlmöglichkeit des Einwohners bei der Bestimmung der Hauptwohnung besteht nicht. Nach dem MG gilt im Wesentlichen, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist. Dies ist bei erwerbstätigen, unverheirateten Einwohnern in der Regel an dem Ort, von dem aus der Berufsausübung nachgegangen wird. Überwiegt der zeitliche Aufenthalt eines Studenten am Studienort, liegt auch dort die Hauptwohnung.

Zweitwohnungssteuer muss nicht bezahlt werden für Wohnungen in Albstadt,

  • die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.
  • die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Albstadt befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben.
  • die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en in Albstadt innehaben, soweit sie von den
    Eltern finanziell abhängig sind.

Studenten oder Auszubildende, die am 01.07.2010 im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehaben, sind steuerpflichtig, auch wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Bei dieser Steuer kommt es nur auf den Tatbestand der Existenz der Zweitwohnung neben der Hauptwohnung an. Dabei spielt es keine Rolle, von wem und mit welchen Mitteln der besondere Aufwand einer Zweitwohnung getragen wird.

Auch Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung in diesem Sinne. Die Rechtsprechung hat die Steuerpflicht von Studenten mehrmals bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 17.02.2010 so entschieden.

Auch Wohneigentum unterliegt der Zweitwohnungssteuer. Wenn dieses vermietet ist und der Mieter dieses als Zweitwohnung nutzt, ist der Mieter steuerpflichtig. Nutzt der Eigentümer selbst die Wohnung als Zweitwohnung, ist er steuerpflichtig. Dann wird die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe in Anlehnung an die Miete, die für vergleichbare Objekte gezahlt wird, angesetzt.

Die Inhaber der Zweitwohnung werden angeschrieben und aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. Die Vordrucke hierzu liegen dem Anschreiben bei. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann nach dieser Erklärung bzw. nach Schätzung, sollte keine Erklärung abgegeben werden.

Wenn sich durch eine Veränderung der Lebenssituation der Meldestatus geändert hat, setzen Sie sich bitte mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung. Bei einer Ummeldung der Neben- zur Hauptwohnung hat dies persönlich zu erfolgen. Eine nicht mehr vorhandene Nebenwohnung kann beim Einwohnermeldeamt der Hauptwohnung abgemeldet werden.

HIER finden Sie die Formulare zur Zweitwohnungssteuer
 

Kontakt:

Ansprechpartner zur Zweitwohnungssteuer sind unter
Telefon 07431/160-2134 oder -2131 vormittags erreichbar

Telefax: 07431/160 2128
Sprechzeiten: Mo. – Fr. 8:00 – 11.30 Uhr,
Rathaus Albstadt, Ebene 3, Zimmer 310.