Zweitwohnungssteuer

In Albstadt wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist die Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 24.06.2010 in der jeweils geltenden Fassung.

Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Dies ist jede Wohnung im Sinne von § 16 des Baden-Württembergischen Meldegesetzes (MG), die als Nebenwohnung erfasst ist und zwar unabhängig davon, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb des Stadtgebiets befindet.  Es wird nach objektiven Kriterien unterschieden. Eine Wahlmöglichkeit des Einwohners bei der Bestimmung der Hauptwohnung besteht nicht. Nach dem MG gilt im Wesentlichen, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist. Dies ist bei erwerbstätigen, unverheirateten Einwohnern in der Regel an dem Ort, von dem aus der Berufsausübung nachgegangen wird. Überwiegt der zeitliche Aufenthalt eines Studenten am Studienort, liegt auch dort die Hauptwohnung.

Die Steuer beträgt 8 % der Jahresnettokaltmiete.

Von der Zweitwohnungssteuer befreit sind Wohnungen

  • die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.
  • die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Albstadt befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben.
  • die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en in Albstadt innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.

Die Inhaber der Zweitwohnung werden angeschrieben und aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. Die Vordrucke hierzu liegen dem Anschreiben bei. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann nach dieser Erklärung bzw. nach Schätzung, sollte keine Erklärung abgegeben werden.

Wenn sich durch eine Veränderung der Lebenssituation der Meldestatus geändert hat, setzen Sie sich bitte mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung. Bei einer Ummeldung der Neben- zur Hauptwohnung hat dies persönlich zu erfolgen. Eine nicht mehr vorhandene Nebenwohnung kann beim Einwohnermeldeamt der Hauptwohnung abgemeldet werden.

2025 sind insgesamt 49.000 EUR Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer im Haushaltsplan veranschlagt.

 

In Albstadt wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist die Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 24.06.2010 in der jeweils geltenden Fassung.

Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Dies ist jede Wohnung im Sinne von § 16 des Baden-Württembergischen Meldegesetzes (MG), die als Nebenwohnung erfasst ist und zwar unabhängig davon, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb des Stadtgebiets befindet.  Es wird nach objektiven Kriterien unterschieden. Eine Wahlmöglichkeit des Einwohners bei der Bestimmung der Hauptwohnung besteht nicht. Nach dem MG gilt im Wesentlichen, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist. Dies ist bei erwerbstätigen, unverheirateten Einwohnern in der Regel an dem Ort, von dem aus der Berufsausübung nachgegangen wird. Überwiegt der zeitliche Aufenthalt eines Studenten am Studienort, liegt auch dort die Hauptwohnung.

Die Steuer beträgt 8 % der Jahresnettokaltmiete.

Von der Zweitwohnungssteuer befreit sind Wohnungen

  • die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen.
  • die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Albstadt befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben.
  • die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en in Albstadt innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind.

Die Inhaber der Zweitwohnung werden angeschrieben und aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. Die Vordrucke hierzu liegen dem Anschreiben bei. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann nach dieser Erklärung bzw. nach Schätzung, sollte keine Erklärung abgegeben werden.

Wenn sich durch eine Veränderung der Lebenssituation der Meldestatus geändert hat, setzen Sie sich bitte mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung. Bei einer Ummeldung der Neben- zur Hauptwohnung hat dies persönlich zu erfolgen. Eine nicht mehr vorhandene Nebenwohnung kann beim Einwohnermeldeamt der Hauptwohnung abgemeldet werden.

2025 sind insgesamt 49.000 EUR Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer im Haushaltsplan veranschlagt.