12.10.2024 |
Bebauungsplanänderung „Leibnizstraße - Flurstücke 4273/1 und 4274“ Albstadt - Ebingen
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Bebauungsplanänderung „Leibnizstraße - Flurstücke 4273/1 und 4274“ - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB - Der Gemeinderat der Stadt Albstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2024 die Aufstellung der Bebauungsplanänderung „Leibnizstraße - Flurstücke 4273/1 und 4274“ nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat den Vorentwurf der Bebauungsplanänderung sowie den Vorentwurf der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 13.08.2024 gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB mit vorgeschobener Frühzeitiger Beteiligung durchgeführt.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der östlichen Ortslage von Albstadt-Ebingen. Im Norden verläuft die „Leibnizstraße“, im Westen die „Einsteinstraße“. Östlich und südlich grenzen Grünflächen an. Der geplante räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanänderungsverfahrens mit einer Gesamtfläche von ca. 3.082 m² beinhaltet die Flurstücke 4273/1 und 4274. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der untenstehenden Plandarstellung zu entnehmen.
Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Wohngebiets durch die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern (Geschosswohnungsbau) geschaffen werden.
Die Voraussetzungen des „beschleunigten Verfahrens“ nach § 13a BauGB werden erfüllt. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 Quadratmeter. Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung der Schutzgüter aus § 1 Absatz 6 Nr. 7b BauGB, denn durch den Bebauungsplan werden weder Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, noch Natura 2000 Gebiete (FFH- oder Vogelschutzgebiete) betroffen. Darüber hinaus sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten. Das Bebauungsplanverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Hinweise zu den Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes: Gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird von
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Vorentwurf des Bebauungsplans, bestehend aus
wird in der Zeit vom 14.10.2024 bis einschließlich 15.11.2024 im Internet unter https://www.albstadt.de/Neues veröffentlicht. In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zu den Planungen äußern. Es wird auf folgendes hingewiesen:
Albstadt, den 09.10.2024 gez. Roland Tralmer Oberbürgermeister
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