29.03.2025  |  Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung „Langes Tal - Tulpenstraße“ Albstadt - Lautlingen

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung

„Langes Tal - Tulpenstraße“  und

Inkrafttreten der örtlichen Bauvorschriften zur Bebauungsplanänderung

„Langes Tal - Tulpenstraße“

Stadt Albstadt, Stadtteil Tailfingen


Der Gemeinderat der Stadt Albstadt hat am 14.12.2023 in öffentlicher Sitzung die Bebauungsplanänderung „Langes Tal - Tulpenstraße“, Stadt Albstadt, Stadtteil Tailfingen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und die zusammen mit der Bebauungsplanänderung aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung „Langes Tal - Tulpenstraße“, Stadt Albstadt, Stadtteil Tailfingen, gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

 

Ziel und Zweck der Planung

Ziel der Planung ist die Weiterentwicklung bzw. der Lückenschluss eines bestehenden Siedlungsbereiches, unter dem Aspekt bisher nicht bebaute Flächen bebaubar zu machen. Unter anderem befindet sich planungsrechtlich auf Flst. 1777/5 ein Spielplatz. Dieser wurde jedoch in der Vergangenheit nicht umgesetzt und soll laut Spielraumentwicklungsplanung auch nicht mehr umgesetzt werden. Des Weiteren gibt es im nördlichen Bereich des Plangebietes noch ein unbebautes Grundstück und einen großen Gartenbereich, die sich bei einer zukünftigen Entwicklung auch für eine Bebauung eignen. Diese sollen durch Anpassung des überbaubaren Bereiches nutzbar gemacht werden. Da sich das Plangebiet ohnehin bereits als faktisches Wohngebiet darstellt, soll in diesem Zuge auch die Art der baulichen Nutzung, Mischgebiet, an die tatsächlich vorhandene Nutzung angepasst werden.

 

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich im Westen von Albstadt-Tailfingen im Wohngebiet „Langenwand“ nördlich der „Vogelsangstraße“. Das gesamte Plangebiet umfasst ca. 0,6 ha. In das Plangebiet sind nachfolgende Flurstücke einbezogen:

1777/2, 1777/3, 1777/4, 1777/5, 1777/6, 1777/7 und 1777/9.

 

Das Plangebiet wird begrenzt:

Im Norden: 1777/1 (Langes Tal).

Im Osten: 1771/2.

Im Süden: 1743/2.

Im Westen: 1777.

 

Das Plangebiet ist wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt abgegrenzt.

Im Einzelnen gelten für die Bebauungsplanänderung die Planzeichnung, der Schriftliche Teil und die Örtlichen Bauvorschriften jeweils mit dem Datum vom 24.10.2022.

 

Inkrafttreten

Die Bebauungsplanänderung „Langes Tal- Tulpenstraße“, Stadt Albstadt, Stadtteil Tailfingen und die Örtlichen Bauvorschriften zur Bebauungsplanänderung „Langes Tal -Tulpenstraße“, Stadt Albstadt, Stadtteil Tailfingen, treten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch und § 74 Abs. 7 Landesbauordnung BW mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Bebauungsplanänderung und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können beim Technischen Rathaus Tailfingen, Am Markt 2, 72461 Albstadt-Tailfingen, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden:

 

Montag bis Freitag                     von 8:00 bis 11:30 Uhr

Donnerstag                                  zusätzlich von15:30 bis 18:00 Uhr

 

Jedermann kann die Bebauungsplanänderung und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Albstadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Albstadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

Albstadt, den 26.03.2025

gez.

Roland Tralmer

Oberbürgermeister

 

 

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Räumlicher Geltungsbereich

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Bebauungsplan Bestand

Planzeichnung

Legende

Textteil

Begründung

Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

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